Online-Glücksspiel: Spieler bekommt rund 171.000 Euro zurück

Genau 171.084 Euro bekommt ein Mandant der HFS-Rechtsanwälte von ElectraWorks Ltd. zurück. Denn der Betreiber der Seiten bwin.com und premium.com hatte im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 als der Mann an Slots spielte, keine gültige Lizenz für den gesamten deutschen Markt. Die Geschäfte waren daher nichtig. So hat es das Landgericht Schwerin im April entschieden. Wir erklären, weshalb in diesem Fall auch kein „Häkchen“ bei den AGBs etwas an der Entscheidung geändert hat.

In den AGBs, bei denen der Spieler aus Mecklenburg-Vorpommern ein Häkchen gesetzt hatte stand Folgendes:

„Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Sie 18 Jahre alt sind (…) und wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Dienste nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder den deutschen Bundesländern Sachsen, Baden-Württemberg oder Hessen oder einem anderen Gebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen (…)

Das Online-Glücksspiel in Mecklenburg-Vorpommern verboten gewesen ist, als er spielte, fiel ihm dennoch nicht auf. Erst im Jahr 2021 hat der Spieler durch einen Zufall von der Illegalität erfahren und später geklagt.

Dazu sagt das Gericht:

„Aus den AGB ergibt sich für den Kläger nicht, dass das Glücksspiel im Internet für ihn verboten ist, denn aus diesen lässt sich nur allgemein schlussfolgern, dass das Glücksspiel in einigen Ländern nicht erlaubt ist. Dass dies für den in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Kläger gilt, folgt daraus nicht. Vielmehr lässt die nachfolgende Aufzählung von bestimmten Ländern ( „Vereinigte Staaten, Polen oder den deutschen Bundesländern Sachsen, Baden-Württemberg oder Hessen“) eher den Schluss auf das Gegenteil zu, nämlich dass für Bewohner Mecklenburg-Vorpommerns kein Verbot besteht. Daher hat sich der Kläger auch nicht besserer Einsicht leichtfertig verschlossen.“

Außerdem habe sich der Angeklagte die Teilnahme am Online-Glücksspiel nicht „erschlichen“. Der Zugang zur Teilnahme war schließlich recht uneingeschränkt.

Das Verbot von Online-Glücksspiel in Deutschland diente auch dem Schutz der Spieler

Des Weiteren betonte das Gericht bei seiner Entscheidung die eindeutige Nichtigkeit, die sich hier aus einem einseitigen Verstoß ergebe. Denn der Anbieter hat trotz eines eindeutigen Verbots ein Gesetz verletzt, dass zum Schutz des Spielers dient:

„§4 Abs. 4 GlüStV 2012 will nicht nur den Abschluss eines Spielvertrags im Internet unterbinden, sondern die Folgen des dann durchgeführten Glücksspiels. Er dient der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spieler- und Jugendschutz, der Kriminalitätsprävention und der Vermeidung von Gefahren für die Integrität des Sports. Demzufolge soll § Abs. 4 GlüStV 2012 nicht den Abschluss des Vertrags an sich, sondern die mit der Durchführung des Glücksspiels verbundenen Folgen verhindern. Der Spieler soll vor Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren geschützt werden. Diese zeigen sich aber erst bei der Durchführung des Vertrags und nicht bereits bei seinem Abschluss.“

Online-Glücksspiel: Verluste aus den vergangenen 10 Jahren zurückholen

Bemerkenswert ist außerdem, dass das Landgericht kein Problem mit einer Verjährung der Ansprüche sah, obwohl der Mandant der HFS-Rechtsanwälte von 2013 bis 2015 gespielt hatte. Die Rechtsprechung nimmt also inzwischen überwiegend eine zehnjährige Verjährung an, so dass nicht nur verluste aus den vergangenen 3 Jahren geltend gemacht werden können, sondern sogar aus den letzten 10 Jahren.

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