Hilfe vom Anwalt bei einem Darlehensvertrag
Wer Probleme mit einem Darlehen hat, sollte die Sache zunächst von einem Anwalt überprüfen lassen. Denn auch bei Darlehensverträgen gibt es erhebliche Unterschiede und vieles das man rechtlich beachten muss.
Zunächst muss geklärt werden, um welche Art von Darlehen es sich genau handelt und ob Sie dabei als Verbraucher gelten oder nicht.
Es gibt verschiedene Arten von Darlehensverträgen, die je nach Zweck, Laufzeit, Zinssatzgestaltung und rechtlichem Rahmen unterschieden werden. Hier sind die wichtigsten Arten im Überblick:
1. Nach dem Zweck des Darlehens
• Privatdarlehen (auch: Konsumentenkredit):
Für private Anschaffungen wie Möbel, Autos oder Reisen.
• Immobiliendarlehen:
Zur Finanzierung von Bau oder Kauf von Immobilien.
• Bauspardarlehen:
Teil eines Bausparvertrags, meist mit festem Zinssatz.
• Investitionsdarlehen:
Für Unternehmen zur Finanzierung von Investitionen.
• Studienkredit / Bildungskredit:
Für Studierende zur Finanzierung von Ausbildung und Studium.
2. Nach der Zinssatzgestaltung
• Festzinsdarlehen:
Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit gleich.
• Variabel verzinsliches Darlehen:
Zinssatz wird regelmäßig angepass.
• Zinsfreies Darlehen:
Oft zwischen Privatpersonen, z. B. in Familien – ohne Zinsen, aber oft mit Rückzahlungsvereinbarung.
3. Nach der Rückzahlungsform
• Annuitätendarlehen:
Gleichbleibende Raten über die Laufzeit, bestehend aus Zins und Tilgung.
• Tilgungsdarlehen:
Gleichbleibende Tilgung, fallende Raten, da Zinsanteil sinkt.
• Endfälliges Darlehen:
Tilgung erfolgt am Ende der Laufzeit in einer Summe (während der Laufzeit meist nur Zinszahlung).
4. Nach dem Kreditgeber
• Bankdarlehen:
Klassisch über eine Bank oder Sparkasse.
• Privatdarlehen zwischen Privatpersonen (z. B. über Online-Plattformen oder informell).
• Staatliche Darlehen:
Z. B. über Förderbanken wie KfW oder BAföG.
5. Nach dem rechtlichen Rahmen
• Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB):
Spezielle Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers, z. B. Widerrufsrecht, Pflichtangaben.
• Gelddarlehen nach § 488 BGB:
Allgemeiner zivilrechtlicher Vertrag über die Überlassung von Geld.
Wir beraten und vertreten Sie im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensvertrag bei:
- einer vorherigen Überprüfung eines abzuschließenden Vertrages, im Zusammenhang mit der Kündigung eines Kreditvertrages.
- der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen
- der Frage der Mithaftung bei gemeinsamen Verträgen oder Bürgschaften
- bei der Prüfung von etwaigen Widerrufsrechten
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.