Online-Casino auf Rückzahlung von 25.000 Euro verklagt

Mr. Green Online-Casino muss 25.000 Euro an Spieler zurückzahlen

„Hey Mister, Mister Green“ - den Jingle aus der TV-Werbung kann fast jeder mitträllern. Das schafft Popularität und Vertrauen. Kaum jemand würde vermuten, dass hinter dem fröhlichen TV-Spot mit dem tanzenden Mann ein Unternehmen steckt, das nicht nur ehrliche Töne anschlägt. Einem Spieler aus dem Kreis Traunstein ist dies aber aufgefallen. Er hat das Online-Casino auf Rückzahlung von 25 000 Euro verklagt. Das dortige Landgericht gab ihm recht und hat Mr. Green am 8. Oktober 2020 (AZ 2 O 3808/19) zur Rückzahlung sämtlicher Verluste aus illegalem Online-Glückspiel nebst Zinsen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verurteilt.

Großteil der Online-Casino-Anbieter unbemerkt illegal auf dem deutschen Markt

Dass der Online-Casino-Anbieter keine Lizenz hat, um außerhalb von Schleswig-Holstein Glücksspiele anzubieten, war ihm in den drei Jahren, in denen er die Summe verzockt hat, aber noch nicht klar. Schließlich wirbt Mr. Green – wie zahlreiche andere Online-Casinos – bundesweit und erwähnt nur in einem Nebensatz, dass ausschließlich die Bewohner des Bundeslandes Schleswig-Holstein das Angebot nutzen dürfen. Die Angebote von Mr. Green sind aber dennoch für alle Nutzer im Netz frei zugänglich. Damit macht sich der Anbieter strafbar. Unter den Online-Casinos ist Mr. Green mit dieser Vorgehensweise allerdings keine Ausnahme. Ein Großteil dieser Spielotheken war in den vergangenen Jahren illegal auf dem Deutschen Markt unterwegs.

Landgericht durchschaut die Täuschung des Online-Casinos

Nach Auffassung des Landgerichts Trauenstein verstoßen die Angebote von Mr. Green Online-Casino auf dem deutschen Markt gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag und sind damit in Deutschland illegal. Das bedeutet: Wer dort Geld verliert, kann es wieder zurückholen, weil der Betreiber des Online-Casinos gar keine Rechte hat, überhaupt Glücksspiele in Deutschland außer in Schleswig-Holstein anzubieten. Alle Verträge und Geschäfte mit diesem sind nach Paragraf 134 BGB nichtig.

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